Präambel
In der deutschen Wirtschaft und Politik gibt es seit Jahrzehnten eine wichtige, widersprüchliche Situation:
Die Selbstständigen Unternehmer sind die bei weitem bedeutendste Kraft im Lande (75 % der Arbeitsplätze, 65 % der Investitionen, 75 % des Steueraufkommens).
Andererseits ist der Einfluss der Selbstständigen Unternehmer auf Politik und Wirtschaft aber im Vergleich zu den Managern der Banken und Großkonzernen (mit Kurzzeitdenken und ohne eigenes Kapitalrisiko u. Haftung f. Misserfolg) verschwindend gering. Eine wirkliche Interessensgemeinschaft oder gar Solidargemeinschaft der Selbstständigen Unternehmer existierte bisher nicht, wäre aber in Anbetracht der möglichen Vorteile für das ganze Land, seine Wirtschaft und Gesellschaft sehr begrüßenswert.
Herrn Prof. Dr. h. c. Ignaz Walter hat deshalb im Jahr 2010 die UNTERNEHMER-LOGE-2010 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGaA gegründet und alle Kosten für Werbung (Fernsehwerbung), Akquisition, Rechts- und Wirtschaftsberatung, Personal, Mitgliederbetreuung, Verwaltung etc. privat finanziert.
Durch die Gründung eines Vereins mit dem Namen UNTERNEHMER-LOGE können die Ziele besser verwirklicht werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen „UNTERNEHMER-LOGE e.V.“
Er hat seinen Sitz in Augsburg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins:
In der UNTERNEHMER-LOGE vereinigen sich Selbstständige, Unternehmer, Handwerker und Freiberufler, um gemeinsam ihre Interessen leichter durchzusetzen.
Die UNTERNEHMER-LOGE unterstützt außerdem den Mittelstand bei seinen Bestrebungen, die täglichen Probleme zu erleichtern, insbesondere durch die Bereitstellung eines Experten-Netzwerkes und durch Finanzierungshilfen.
Ziele:
a) Gewinnung weiterer Mitglieder.
b) Positive Entwicklung des Vereins.
c) Konsequente Durchsetzung der Interessen der Selbstständigen Unternehmer.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglieder können Selbstständige Unternehmer werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, eine Frist ist nicht einzuhalten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 4 Beiträge:
Die Monatsbeiträge betragen z. Zt. 20,00 € (1-10 Mitarbeiter), 30,00 € (11-100 Mitarbeiter), 40,00 € (mehr als 100 Mitarbeiter) pro Monat,
die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 100,00 € (1-10 Mitarbeiter), 200,00 € (11-100 Mitarbeiter), 300,00 € (mehr als 100 Mitarbeiter).
Änderungen der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus einer Person.
Das Mitglied des Vorstands muss Vereinsmitglied sein.
Der Vorstand ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 6 Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
Ist der Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den oder die Versammlungsleiter(in).
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand auf eine Anzahl von bis zu 5 Mitgliedern zu erweitern.
Jedem Mitglied steht in der Mitgliederversammlung eine Stimme zu.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen und auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben.
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Alle Mitglieder erhalten die Einladung zur Mitgliederversammlung in Textform.
§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; Beschlüsse über Satzungsänderungen aufgrund einer ergänzten Tagesordnung sind ausgeschlossen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmergebnis festgehalten werden.
Die vorstehende Satzung wurde am 16.02.2016 geändert.
Unterschrift des Vorstands
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 16.02.2016 überein.
Augsburg, den 01.03.2016
Dr. Erich Peter Möller (Vorstand)